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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 786 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

(1) Die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781 bis § 785 sind auf die nach § 1489 BGB eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781, § 785 sind auf die nach den §§ 1480, § 1504, § 1629a, § 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. 8. 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. 7. 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Absatz 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.


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