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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 801 ZPO, Landesrechtliche Vollstreckungstitel

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, aufgrund anderer als der in den §§ 704, § 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.


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