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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1071 ZPO, Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. 10. 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Wenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. 10. 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis § 1070 entsprechend.

Bisheriger § 1070 wurde § 1071 und geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).


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