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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1109 ZPO, Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

(1)1 Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2)§ 1086 gilt entsprechend.


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