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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 1 § 8 MVV-RL, Dauer der Anwendung

(1) Die Genehmigung zur Durchführung der LDL-Apherese nach Anlage I Ziff. 1 § 3 Absatz 1 oder 2 im Einzelfall ist jeweils auf ein Jahr zu befristen. Bei Fortbestehen dieser Behandlungsindikationen ist zugleich mit einer erneuten, ergänzenden ärztlichen Beurteilung gemäß Anlage I Ziff. 1 § 4 nach Ablauf eines Jahres eine erneute Beratung bei der Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung einzuleiten. Die Fortführung der LDL-Apherese ist von einer erneuten Befürwortung der beratenden Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Anlage I Ziff. 1 § 6 und einer erneuten Genehmigung der leistungspflichtigen Krankenkasse gemäß Anlage I Ziff. 1 § 7 abhängig.

(2) Die Genehmigung zur Durchführung der Apherese im Einzelfall bei rheumatoider Arthritis gemäß Anlage I Ziff. 1 § 3 Absatz 3 umfasst 12 Immunapheresen. Bei Fortbestehen einer Behandlungsindikation gemäß Anlage I Ziff. 1 § 3 Absatz 3 ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer erneuten Befürwortung der beratenden Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Anlage I Ziff. 1 § 6 und einer erneuten Genehmigung der leistungspflichtigen Krankenkasse gemäß Anlage I Ziff. 1 § 7 abhängig.


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