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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



II. § 3 oKFE-RL, Anspruchsberechtigung

(1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen ab dem Alter von 50 Jahren.

(2) Versicherte Personen ab dem Alter von 50 können zwischen einem Test auf occultes Blut im Stuhl, der alle 2 Jahre durchgeführt wird und einer Koloskopie entscheiden.

(3)1 Wird eine Koloskopie durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden 9 Kalenderjahren keine Früherkennungsmethode anzuwenden. 2 Danach kommen die Früherkennungsmethoden nach Absatz 2 wieder zur Anwendung.

(4)1 Es sind höchstens 2 Koloskopien als Früherkennungsmethode durchzuführen. 2 Eine Koloskopie ab dem Alter von 65 Jahren gilt als 2. Früherkennungskoloskopie.


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