Category Image
Gesetze

ArbZG – Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 1 ArbZG, Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

  • 1.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  • 2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.