BVerfG 21.02.2025 - 2 BvR 618/24 - Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Haftstrafe
Normen
Artikel 2, Artikel 101, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 10. September 2024, Az: 2 BvR 618/24, Einstweilige Anordnung
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 14. März 2024, Az: 206 StRR 87/24, Beschluss
vorgehend LG Traunstein, 16. November 2023, Az: 3 NBs 310 Js 28256/21, Urteil
vorgehend AG Mühldorf, 26. Januar 2023, Az: 5 Ls 310 Js 28256/21, Urteil
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Gründe
I.
- 1
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 2023 - 3 NBs 310 Js 28256/21 - verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert.
II.
- 2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).
- 3
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 10. September 2024 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.