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    BVerfG 12.02.2025 - 1 BvR 33/25 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl eines erfolglosen Ablehnungsgesuchs im fachgerichtlichen Verfahren - Begründungsmangel bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Dokumente sowie mangelnder Auseinandersetzung mit der Rechtslage - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Normen

    Artikel 101, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Rostock, 6. Dezember 2024, Az: 10 WF 154/24, Beschluss

    Tenor

    Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Ott sowie die Richter Radtke und Wolff wird als unzulässig verworfen.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung in einem Zwischenverfahren über die Richterablehnung in einem das Sorgerecht betreffenden Ausgangsverfahren. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren lehnt die Beschwerdeführerin die Richterin Ott sowie die Richter Radtke und Wolff wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

    I.

    2

    Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Dezember 2019 geborenen Kindes. Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, in dem noch keine Sachentscheidung ergangen ist, strebt sie die Übertragung des bisher bei dem Vater liegenden Sorgerechts auf sich an. Dort hat sie die zuständige Abteilungsrichterin des Amtsgerichts und eine die Abteilungsrichterin zeitweilig vertretende weitere Richterin des Amtsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen - mit näherer Begründung das Gesuch hinsichtlich der als Vertreterin tätig gewordenen Richterin als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Abteilungsrichterin als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 nicht abgeholfen und das Oberlandesgericht hat diese mit angegriffenem Beschluss vom 6. Dezember 2024 als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.

    II.

    3

    Sowohl das im Verfassungsbeschwerdeverfahren gestellte Ablehnungsgesuch als auch die Verfassungsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

    4

    1. Das Ablehnungsgesuch nach § 19 Abs. 1 BVerfGG gegen die für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuständigen Richter ist offensichtlich unzulässig.

    5

    Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, wenn sie sich auf zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignete Gründe stützen (vgl. BVerfGE 159, 26 30 Rn. 13>; stRspr). Zu solchen gänzlich ungeeigneten Gründen gehört die Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführenden. Dass diese die unter Mitwirkung der von ihnen abgelehnten Richterin und abgelehnten Richters getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend halten, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2022 -1 BvQ 81/22 -, Rn. 5 m.w.N.).

    6

    So verhält es sich aber hier. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ablehnung der Richterin Ott sowie der Richter Radtke und Wolff ausschließlich darauf, dass diese zwei frühere Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin als "unbegründet abgewiesen" haben. Damit dürfte gemeint sein, dass die Verfassungsbeschwerden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden sind.

    7

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 159, 221 222 f. Rn. 5>; stRspr).

    8

    2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

    9

    a) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 149, 346 359 Rn. 24>; 158, 210 230 f. Rn. 51>; stRspr). Bei solchen Verfassungsbeschwerden zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; 129, 269 278>). Dazu kann je nach Angriffsgegenstand auch die Vorlage von vorangegangenen Gerichtsentscheidungen gehören (vgl. BVerfGK 14, 402 417>).

    10

    b) Dem genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht.

    11

    Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin dadurch begründet, dass es vollumfänglich auf die von ihm als zutreffend bewerteten Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2024 verwiesen und keine darüber hinausgehende eigene Begründung gegeben hat. Diesen Nichtabhilfebeschluss hat die Beschwerdeführerin aber weder vorgelegt noch in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Damit ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob das Oberlandesgericht mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde Grundrechte oder grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte.

    12

    Im Übrigen lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde eine substantiierte Darlegung zu den fachrechtlichen Grundlagen der Ablehnung von Richterinnen oder Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit ebenso vermissen wie eine solche zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben, anhand derer fachgerichtliche Entscheidungen über Ablehnungsgesuche im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfen sind.

    13

    3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    14

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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