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    BVerfG 01.12.2016 - 1 BvR 1646/16 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber zivilprozessualer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543 Abs 2 Nr 2 ZPO) bei Rüge von Verfahrensmängeln (hier: Anspruch auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren)

    Normen

    Artikel 20, Artikel 103, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 543, § 544

    Vorinstanz

    vorgehend OLG München, 3. Juni 2015, Az: 6 Sch 7/14 WG, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie dem Gebot der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht genügt und damit unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die nun geltend gemachten Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Oberlandesgericht nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gerügt.

    2

    Die Beschwerdeführerin muss jedoch im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 389>; 112, 50 60>). Wer es unterlässt, im fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen, wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich daher der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. BVerfGE 62, 347 352>; 83, 216 228 ff.>; 84, 203 208>).

    3

    Dies war hier der Fall, da der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte und insbesondere das rechtliche Gehör einen Verfahrensfehler darstellt, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde über den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 -, NJW 2003, S. 3205 3206>). Entsprechendes gilt ausdrücklich auch für einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, S. 831 832>).

    4

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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