Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11 - Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen Presseberichterstattung als Verwaltungsakt, gegen den im Verwaltungsrechtsweg Rechtsschutz begehrt werden kann

    Normen

    Artikel 5, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 12, § 169

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

    2

    1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125; 119, 309).

    3

    2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

    4

    Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.

    5

    Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.

    6

    Der Präsident des Landgerichts erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, S. 63 66>; bezüglich Hausverbot/Durch-suchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994, S. 340).

    7

    Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.

    8

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    9

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
    Telefon Icon

    Hotline 0800 226 5354

    24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.