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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 26 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Leistungsvoraussetzungen

(1) Versicherte Kinder [und Jugendliche] haben bis zur Vollendung des [18]. Lebensjahres einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die Ihre körperliche[, ] geistige [oder psychosoziale] Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

(2) Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus [der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. vom 18. 6. 2015].

(3) Nach § 26 Absatz 2 [Satz 1] gilt für die Richtlinienkompetenz des [Gemeinsamen Bundesausschusses] § 25 Absatz 3 . . . entsprechend. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 25 SGB V Ziff. 6. verwiesen.


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