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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 31 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Festbetrag

(1) Für bestimmte Gruppen von Arznei- und Verbandmitteln ist die Festsetzung von Festbeträgen vorgesehen (§ 34 SGB V). Erfolgte die Festsetzung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Arznei- und Verbandmittel bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages [abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung].

(2) Der an der . . . vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt soll bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste (§ 92 Absatz 2 SGB V) beachten und [kann auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben] (§ 73 Absatz 5 in Verb. mit § 129 SGB V).


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