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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 60 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung

Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Leistungen der Krankenkasse werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus[,] aus medizinischen Gründen notwendige Krankentransportfahrten [sowie Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist]. Auch in diesen Fällen sind allerdings nur die den [sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Zuzahlungsbetrag] je einfache Fahrt übersteigenden Kosten zu übernehmen. . .


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