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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.4.1.12. RS 2024/03, Rentnerinnen/Rentner, Rentenantragstellende und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger

(1) Die in der KVdR versicherten Beziehenden

  • -einer Hinterbliebenenrente,
  • -einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • -einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Absatz 2 SGB V),
  • -einer Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • -einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
  • -die nach § 189 SGB V versicherten Rentenantragstellenden
haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihnen aufgrund der Freistellung wegen eines erkrankten Kindes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit entgeht. Bei diesen Versicherten zählt das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. § 237 SGB V, § 226 SGB V).

(2) Versicherungspflichtige (z. B. Beschäftigte), die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erhalten und daneben beitragspflichtiges Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, haben neben dem Kinderkrankengeldanspruch aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung auch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen aus der nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit.


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