Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 7.3.16. RS 2024/03, Berechnung für Leistungsbeziehende nach dem SGB III

In den Fällen, in denen Versicherte Arbeitslosengeld beziehen, ist gemäß § 45 Absatz 2 Satz 5 SGB V das Kinderkrankengeld für die Dauer der stationären Mitaufnahme im Sinne des § 45 Absatz 1a SGB V anhand der Vorgaben es § 47b SGB V zu berechnen, sofern die Leistungsvoraussetzungen hierfür vorliegen (siehe Ziff. 4.4.1.11.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.