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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5.10. RS 2024/03, Bezug von Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII§ 45§ 45§ 45

(1) Sofern zuerst aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall, Näheres hierzu siehe Ziff. 10.) ein verletztes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden und der betreuende Elternteil 1 deshalb der Arbeit fernbleiben muss und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes im Sinne von § 45 Absatz 1 SGB V hinzutritt, ist weiterhin Kinderverletztengeld zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 29. 6. 1962 — 2 RU 177/60). Infolgedessen sind diese Zeiten nicht auf einen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen.

(2) Ist hingegen zuerst ein Kind im Sinne des § 45 Absatz 1 SGB V erkrankt und wird von einem Elternteil 1 betreut und ist aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere Schul- oder Kindergartenunfall gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII) ein weiteres Kind durch denselben Elternteil 1 zu beaufsichtigen, betreuen oder zu pflegen, ist weiterhin der Anspruch auf Kinderkrankengeld zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 1980 — 2 RU 105/79).

(3) Sofern während des Bezuges von Kinderverletztengeld eine stationäre Mitaufnahme zur Begleitung eines anderen Kindes erforderlich wird, besteht ein Anspruch auf Kinderverletztengeld nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil 1 wegen der stationären Mitaufnahme die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des verletzten Kindes nicht mehr übernehmen kann.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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