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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 11.2.2. RS 2024/03, "Anspruchsberechtigter Elternteil" 1

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung ist aufgrund der nur entsprechenden Anwendung des § 45 SGB V nicht daran geknüpft, dass das Kind und der betreuende Elternteil 1 gesetzlich krankenversichert sind. Insofern bleibt auch kein Raum für die Anwendung des § 44 Absatz 2 SGB V, sodass die unter Ziff. 4.4. aufgeführten Voraussetzungen nicht greifen, weil es im Fall der auftragsweisen Leistungserbringung durch die Krankenkasse unerheblich ist, ob ein Anspruch auf Krankengeld für den Elternteil 1 besteht. So kann beispielsweise auch ein nach § 10 SGB V versicherter Elternteil 1 Empfänger von Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung sein, wenn Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu ersetzen ist.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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