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KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser [KHSichV]
Sozialversicherungsrecht
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KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser



§ 1 KHSichV, Sonderregelung zur 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle

1 Abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Zeit ab dem 5. 4. 2021 Krankenhäuser bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 KHG erhalten, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner über 50 liegt und

  • 1.die übrigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 KHG erfüllt sind,
  • 2.die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt sind oder
  • 3.ein begründeter Ausnahmefall nach § 21 Absatz 1a Satz 4 2. Halbsatz KHG vorliegt.
2 Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 50, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verb. mit Satz 6 KHG sowie § 3.

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