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Grundsätze

BMV-Z – Bundesmantelvertrag - Zahnärzte

Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z)
Sozialversicherungsrecht
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BMV-Z – Bundesmantelvertrag - Zahnärzte



§ 1 BMV-Z, Vertragsgegenstand

(1)1 Dieser Vertrag regelt den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge über die vertragszahnärztliche Versorgung. 2 Seine Regelungen sind Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die im Inhaltsverzeichnis gelisteten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.


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