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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 9 Reha-Empf, Qualitätssicherung

1 Die Rehabilitationsträger sichern im Rahmen ihrer leistungsgesetzlichen Aufträge, der Normen des SGB IX und entsprechender untergesetzlicher Vorschriften die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rehabilitationsprozesses (vgl. § 2). 2 Dabei berücksichtigen sie insbesondere auch die Vereinbarungen in dieser Gemeinsamen Empfehlung und in einschlägigen Verwaltungsabsprachen. 3 In Bezug auf die Qualitätssicherung der Leistungserbringung gilt ergänzend zum jeweiligen Leistungserbringungsrecht der Rehabilitationsträger (z. B. § 123 ff. SGB IX) die Gemeinsame Empfehlung "Qualitätssicherung".


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