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Rundschreiben

2004 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen - DÜBAK) [RS 2004/02]
Sozialversicherungsrecht
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2004 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 1.5.1. RS 2004/02, Stornierungsreihenfolge

(1)

  • -Die Stornierungen sind in umgekehrter Reihenfolge des gemeldeten Versicherungszeitraums zu erzeugen und zu übermitteln.
  • -Bei Stornierungen eines bereits abgeschlossenen Versicherungszeitraumes ist dabei zuerst die Abmeldung und anschließend die Anmeldung zu stornieren.
  • -Korrekturen einzelner Zeiträume lösen nicht eine Stornierung aller gemeldeten Zeiträume aus, sondern nur die Stornierung des zu korrigierenden Meldezeitraums.
  • -Sind mehrere Meldezeiträume zu stornieren, so sind die Stornierungen in umgekehrter Reihenfolge der Erstattungen der ursprünglichen Meldungen, beginnend mit der Abmeldung der letzten Meldezeit, durchzuführen.
  • -Sind nach der Stornierung mehrere Meldezeiten neu aufzubauen, so sind die Meldungen beginnend mit der Anmeldung der ersten (ältesten) Meldezeit zu übermitteln.

Beispiel 1:

Bezug einer Krankenversicherungspflicht auslösenden Leistung vom 1. 1. 2020 bis 31. 3. 2020 und anschließend vom 1. 6. 2020 bis 30. 9. 2020. Am 15. 10. 2020 wird festgestellt, dass alle Meldungen zu stornieren sind.

Reihenfolge der zu Beginn und Ende der Leistungsbewilligung erzeugten Meldungen

  • 1.Anmeldung 1. 1. 2020
  • 2.Abmeldung 31. 3. 2020
  • 3.Anmeldung 1. 6. 2020
  • 4.Abmeldung 30. 9. 2020

Stornierung der Meldungen in folgender Reihenfolge

  • 1.Stornierung Abmeldung 30. 9. 2020
  • 2.Stornierung Anmeldung 1. 6. 2020
  • 3.Stornierung Abmeldung 31. 3. 2020
  • 4.Stornierung Anmeldung 1. 1. 2020

Beispiel 2:

Bezug einer Krankenversicherungspflicht auslösenden Leistung vom 1. 2. 2020 bis 31. 3. 2020 und anschließend vom 1. 6. 2020 bis 30. 9. 2020. Am 15. 10. 2020 wird festgestellt, dass der erste Zeitraum nicht am 1. 2. 2020, sondern am 1. 1. 2020 begann.

Reihenfolge der zu Beginn und Ende der Leistungsbewilligung erzeugten Meldungen

  • 1.Anmeldung 1. 2. 2020
  • 2.Abmeldung 31. 3. 2020
  • 3.Anmeldung 1. 6. 2020
  • 4.Abmeldung 30. 9. 2020

Stornierung der Meldungen in folgender Reihenfolge

  • 1.Stornierung Abmeldung 31. 3. 2020
  • 2.Stornierung Anmeldung 1. 2. 2020

Am 15. 10. 2020: Reihenfolge der neu zu erzeugenden Meldungen

  • 1.Anmeldung 1. 1. 2020
  • 2.Abmeldung 31. 3. 2020

Soweit die Meldungen in einer Datei übertragen werden, sind diese nicht neu zu sortieren, sondern in der vorgenannten Reihenfolge zu liefern.

(2) Eine Stornierung einer Anmeldung bzw. eines Meldezeitraums ist aufgrund

  • -der rückwirkenden Aufhebung der Entscheidung über den Bezug der Leistung,
  • -der Rückforderung der Leistung oder
  • -der Rückzahlung der Leistung
ausschließlich unter der Maßgabe des § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III bzw. § 40 Absatz 2 Nummer 5 SGB II zulässig.

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