Category Image
Rundschreiben

2004 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen - DÜBAK) [RS 2004/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2004 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 1.7. RS 2004/02, Meldefristen

(1)§ 203a SGB V bestimmt, dass die Meldungen entsprechend der §§ 28a bis § 28c SGB IV erstattet werden.

(2) Durch den damit vorgenommenen Bezug auf § 28c SGB IV greifen für die Fristen der Meldungen die in der DEÜV bestimmten Meldefristen entsprechend bzw. sinngemäß.

(3) Damit ist eine Anmeldung durch die Leistungsträger spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Versicherungspflicht (vgl. § 6 DEÜV) und eine Abmeldung ebenfalls spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht (vgl. § 8 Absatz 1 DEÜV) zu erstatten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.