Category Image
Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.11. RS 2018/02, Zeitliche Zuordnung

(1) Nach dem sog. Entstehungsprinzip entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Danach sind laufend gezahlte Versorgungsbezüge für die Bestimmung der Beitragsberechnungsfaktoren und damit für die Beitragsberechnung dem Zeitraum — in der Regel dem Monat — zuzuordnen, für den sie gezahlt werden.

(3) Regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezüge, die in größeren Abständen als monatlich gewährt werden (z. B. jährliche Sonderzahlung an ehemalige Beamte), sind in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV (Zuflussprinzip) für die Beitragsberechnung dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.

(4) Besonderheiten der zeitlichen Zuordnung von nicht regelmäßig wiederkehrender Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Kapitalabfindungen und -leistungen) werden im Ziff. A.1.1.8.1.) behandelt. Ausführungen zur zeitlichen Zuordnung von nachgezahlten Versorgungsbezügen finden sich im Ziff. A.1.4.4..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.