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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.3. RS 2018/02, Tragung der Beiträge

(1) Die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige werden nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 47 Absatz 1 KVLG 1989 ausschließlich vom Mitglied getragen. Dies gilt ebenso für die Zusatzbeiträge, die nach § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V als Beiträge zur Krankenversicherung gelten.

(2) Die Beiträge zur Pflegeversicherung, einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschlags nach § 55 Absatz 3 SGB XI, sind vom Mitglied nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in voller Höhe allein zu tragen.


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