Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 107 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Erfüllungsanspruch des Berechtigten

(1) Nach § 107 Absatz 1 SGB X erlischt der Erfüllungsanspruch des Berechtigten gegen den Leistungsverpflichteten, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Hieraus folgt, dass der Leistungsanspruch des Berechtigten mit dem den Erstattungsanspruch übersteigenden Anteil bestehen bleibt.

(2) Der dem Berechtigten verbleibende Leistungsanspruch ist von dem Leistungsverpflichteten in einem besonderen Verfahren festzustellen. Er hat dabei zu beachten, dass ggf. ein eventuell erforderlicher Antrag bereits bei dem Sozialleistungsträger gestellt wurde, der gegenüber dem Leistungsverpflichteten den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.