Category Image
Verordnungen

FrühV – Frühförderungsverordnung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FrühV – Frühförderungsverordnung



§ 2 FrühV, Früherkennung und Frühförderung

1 Leistungen nach § 1 umfassen

  • 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
  • Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

  • 2.heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

  • 3.weitere Leistungen (§ 6a).
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.