Category Image
Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.2.1.n. KVdRMeldeGs, Änderung der Rentenhöhe in Fällen des Zuschusses zur Krankenversicherung

In Zuschussfällen für Zeiten ab 1. 4. 2004 ist der neue Betrag der monatlichen Rentenhöhe nur dann der Krankenkasse zu melden, wenn ein entsprechendes maschinelles Amtshilfeersuchen der Krankenkasse nach Ziff. 3.1. unter Angabe des jeweiligen Anforderungsgrundes beim Rentenversicherungsträger vorliegt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.