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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. II.1.6. MobRehaEmpf, Rehabilitationsteam und Qualifikation

(1) Abweichend von den im Allgemeinen Teil in Ziff. I.6. aufgeführten Berufsgruppen müssen in der mobilen geriatrischen Rehabilitation der Sporttherapeut und Psychotherapeut nicht regelhaft vorgehalten werden. Der klinische Psychologe sollte über die Anerkennung als Klinischer Neuropsychologe verfügen.

(2) In jeder therapeutischen Disziplin muss mindestens ein Mitarbeiter auch über Erfahrungen von mindestens einem Jahr in einer geriatrisch/rehabilitativ tätigen Einrichtung verfügen. Den Professionen Physiotherapie, Ergotherapie und der rehabilitativen Pflege gehören zusätzlich zu den im allgemeinen Teil beschrieben Qualifikation auch Mitarbeiter mit nachgewiesener Bobath- oder vergleichbarer Qualifikation an.


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