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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung



§ 11 KHBV, Übergangsvorschrift

Absätze 1 bis 3 aufgehoben durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 1.

(1)1 § 279 HGB ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. 1. 2010 beginnt. 2 Die Anlage 1 und Anlage 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2009, im Fall des Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB nach dem 31. 12. 2008 beginnen. 3 Die Anlage 1 und Anlage 4 in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. 1. 2010 beginnt. 4 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des HGB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikel 66 und Artikel 67 EGHGB enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB gilt entsprechend.

Absatz 1 angefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102). Satz 2 neugefasst durch V vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041).

(2)§ 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr und die ggf. hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).

(3)§ 4 Absatz 3 sowie die Anlage 2 und Anlage 4 i. d. F. der 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr und die ggf. hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch V vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076).


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