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Grundsätze

GMG-Empf – Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GMG

Gemeinsame Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes hier: Kostenerstattung gemäß § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V [GMG-Empf]
Sozialversicherungsrecht
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GMG-Empf – Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GMG



Ziff. 4.2.4. GMG-Empf, Heilmittel

(1) Erstattungsfähig sind nur die Heilmittel, für die die Leistungspflicht der Krankenkasse nach den §§ 32 ff. SGB V in Betracht kommt. Die Heilmittelrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

(2) Für eine Kostenerstattung für Heilmittel ist eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung erforderlich. Bei einem Genehmigungsvorbehalt müsste die Verordnung ggf. vorab bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

(3) Ortsgebundene Heilmittel können generell nur im Rahmen einer vorher beantragten und bewilligten Vorsorge-/Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen werden. In der Regel ist in solchen Fällen, wenn ein Kurarzt einbezogen wurde, von der Durchführung einer medizinischen Vorsorgeleistung auszugehen (siehe Ziff. 4.2.8.)

(4) Der Erstattungsbetrag ist auf der Grundlage der deutschen Vertragssätze (z. B. Vergütungsliste Krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen — Beachtung der Höchstdauer/Anwendungsdauer/Gesamtverordnungsmenge gem. Heilmittelrichtlinien) und ggf. unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung sowie des Eigenanteils festzusetzen. Der satzungsgemäße Verwaltungskostenabschlag (hier z. B. 7,5 %) ist auf der Basis des "Erstattungsbetrages vor Abschlag" zu ermitteln.

Beispiel 1:

Rechnung über Heilmittel110 EUR
./. Höchstzuzahlung10 EUR
./. Verordnungsgebühr (eine Verordnung)10 EUR
= "tatsächlicher" Betrag90 EUR
Deutscher Vertragssatz130 EUR
./. Höchstzuzahlung10 EUR
./. Verordnungsgebühr (eine Verordnung)10 EUR
= Höchstbetrag110 EUR
= Erstattungsbetrag vor Abschlag90 EUR
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %)6,75 EUR
= Erstattungsbetrag83,25 EUR

Beispiel 2:

Rechnung über Heilmittel120 EUR
./. Höchstzuzahlung10 EUR
./. Verordnungsgebühr (eine Verordnung)10 EUR
= "tatsächlicher" Betrag100 EUR
Deutscher Vertragssatz90 EUR
./. Zuzahlung (10 % von 90 EUR)9 EUR
./. Verordnungsgebühr (eine Verordnung)10 EUR
= Höchstbetrag71 EUR
= Erstattungsbetrag vor Abschlag71 EUR
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %)5,33 EUR
= Erstattungsbetrag65,67 EUR

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