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Grundsätze

GMG-Empf – Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GMG

Gemeinsame Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes hier: Kostenerstattung gemäß § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V [GMG-Empf]
Sozialversicherungsrecht
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GMG-Empf – Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GMG



Ziff. 4.2.5. GMG-Empf, Hilfsmittel

(1) Die Versorgung mit einem Hilfsmittel erfordert grundsätzlich — wie im Inland auch— die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Für eine Kostenerstattung für ein Hilfsmittel ist eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung, die insbesondere Angaben zum verordneten Produkt und zur medizinischen Notwendigkeit der Versorgung (Indikation, Diagnose) enthalten muss, und ein genehmigter Kostenvoranschlag erforderlich.

(2) Das bezogene Produkt muss den allgemeinen Anforderungen nach den §§ 12, § 33 und § 34 SGB V genügen und muss weiterhin über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

(3) Der Erstattungsbetrag ist auf der Grundlage der deutschen Vertragssätze bzw. Festbeträge und ggf. unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung sowie des Eigenanteils festzusetzen. Der satzungsgemäße Verwaltungskostenabschlag (hier z. B. 7,5 %) ist auf der Basis des "Erstattungsbetrages vor Abschlag" zu ermitteln.

Beispiel 1:

Rechnungsbetrag275 EUR
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V)10 EUR
= "tatsächlicher" Betrag265 EUR
Festbetrag oder Vertragspreis225 EUR
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V)10 EUR
= Höchstbetrag215 EUR
= Erstattungsbetrag vor Abschlag215 EUR
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %)16,13 EUR
= Erstattungsbetrag198,87 EUR

Beispiel 2:

Rechnungsbetrag215 EUR
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V)10 EUR
= "tatsächlicher" Betrag205 EUR
Festbetrag oder Vertragspreis275 EUR
./. Zuzahlung (§ 61 SGB V)10 EUR
= Höchstbetrag265 EUR
= Erstattungsbetrag vor Abschlag205 EUR
./. Verwaltungskostenabschlag (7,5 %)15,38 EUR
= Erstattungsbetrag189,62 EUR

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