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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Artikel 19 VO (EG) 987/2009, Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

(1)1 Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie ggf. deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. 2 Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.

(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und ggf. wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.


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