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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Artikel 48 VO (EG) 987/2009, Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller

(1)1 Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. 2 In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben. 3 Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. 4 Die Verwaltungskommission erstellt das Muster für die Zusammenfassung. 5 Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder — auf Verlangen des Antragstellers — in der von ihm gewählten Sprache übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft gemäß Artikel 290 des Vertrags anerkannt ist.

(2)1 Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von 2 oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. 2 Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. 3 Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.


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