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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Artikel 70 VO (EG) 987/2009, Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

1 Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Grundverordnung getroffen wurde, beantragt der Träger des Wohnorts die Erstattung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung von dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Leistungsberechtigten gegolten haben. 2 Die Antragstellung erfolgt binnen 6 Monaten nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem die letzte Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, deren Erstattung beantragt wird, geleistet wurde. 3 Aus dem Antrag gehen die Höhe der Leistungen, die nach Artikel 65 Absätze 6 oder 7 der Grundverordnung 3 oder 5 Monate lang gezahlt wurden, die Zeit der Leistungszahlung und die Angaben zur Person des Arbeitslosen hervor. 4 Die Forderungen werden über die Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten eingereicht und bezahlt. 5 Es ist nicht erforderlich, Anträge, die nach der in Absatz 1 genannten Frist eingereicht werden, zu berücksichtigen. 6 Artikel 66 Absatz 1 und Artikel 67 Absätze 5 bis 7 der Durchführungsverordnung gelten entsprechend. 7 Nach Ablauf der in Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung genannten 18-Monatsfrist kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die nicht beglichenen Forderungen erheben. 8 Die Zinsen werden nach Artikel 68 Absatz 2 der Durchführungsverordnung berechnet. 9 Als Höchstbetrag der Erstattung nach Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Grundverordnung gilt in jedem Einzelfall der Leistungsbetrag, auf den eine betroffene Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die zuletzt für sie gegolten haben, Anspruch hätte, sofern sie bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats gemeldet wäre. 10 In den Beziehungen zwischen den in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgelisteten Mitgliedstaaten bestimmen jedoch die zuständigen Träger eines dieser Mitgliedstaaten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die betroffene Person gegolten haben, in jedem Einzelfall den Höchstbetrag auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren.


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