(1) Bei der Kommission wird, sobald diese Verordnung genehmigt ist, ein Kontaktausschuss eingesetzt, der zur Aufgabe hat,
a)unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages die Durchführung dieser Verordnung durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Durchführungsfragen, zu erleichtern;
b)die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung zu beraten.
(2)1 Der Kontaktausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Kommission zusammen. 2 Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. 3 Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission geführt.
(3) Der Vorsitzende beruft den Kontaktausschuss von sich aus oder auf Antrag eines der Mitglieder des Ausschusses ein.
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