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Richtlinien

Chr-RL – Chroniker-Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ("Chroniker-Richtlinie") [Chr-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Chr-RL – Chroniker-Richtlinie



§ 3 Chr-RL, Belege

(1)1 Versicherte weisen die Dauerbehandlung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 durch eine ärztliche Bescheinigung nach, in der die dauerbehandelte Krankheit angegeben ist. 2 Bei einer festgestellten Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem 2. Kapitel SGB XI wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit in einem dieser Pflegegrade das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt.

Satz 2 angefügt durch Beschluss vom 21. 12. 2004 (BAnz. Nr. 249, S. 24 743), geändert durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).

(2)1 Zum Beleg für den Grad der Behinderung, den Grad der Schädigungsfolgen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Pflegegrad haben Versicherte die entsprechenden bestandskräftigen amtlichen Bescheide in Kopie vorzulegen. 2 Die Krankheit, wegen der sich die Versicherten in Dauerbehandlung befinden, muss in dem Bescheid zum GdB, GdS oder zur MdE als Begründung aufgeführt sein.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).

(3) Das Vorliegen der kontinuierlichen Behandlungserfordernis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Absätze 4 bis 6 gestrichen durch Beschluss vom 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 4.

(4) Auf die Unterlagen, die der zuständigen Krankenkasse bereits vorliegen, kann verwiesen werden.


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