ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch
Ziff. D.3.1. ESA-RL, Voraussetzungen
In besonderen Ausnahmesituationen kann ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht kommen, wenn der Schwangeren durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Wenn die Schwangere in diesem Fall den Abbruch verlangt, kann die Ärztin/der Arzt nach § 218a Absatz 1 StGB einen rechtswidrigen, aber straffreien (tatbestandslosen) Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Schwangerschaftswochen post conceptionem durchführen.
Wenn durch Anamnese und klinischen Befund eine Bestimmung des Alters der Schwangerschaft und damit der Frist für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch mit hinreichender Sicherheit nicht möglich ist, soll sie mittels Ultraschalluntersuchung erfolgen (§ 218c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V1 ).
Voraussetzung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Absatz 1 StGB ist weiterhin, dass die Schwangere der Ärztin/dem Arzt durch die Bescheinigung einer nach § 9 SchKG anerkannten Beratungsstelle eine mindestens 3 Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 StGB nachgewiesen hat.
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