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Gesetze

ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
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ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz



§ 14c ArbPlSchG, Verfahren

§ 14c eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1)1 Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2 Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3 Leistungen nach den §§ 14a und § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.

(2)1 Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags 3 Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.


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