Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.4. RS 1994/01, Ausgleichsgeld nach dem FELEG an landwirtschaftliche Arbeitnehmer

(1) Bezieher von Ausgleichsgeld sind in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI versicherungspflichtig, wenn unmittelbar vor dem Beginn des Ausgleichsgeldbezugs Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (mit Ausnahme der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI) bestanden hat und weder Krankengeld bezogen noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (§ 15 Absatz 4 FELEG). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird — wie in der Krankenversicherung — regelmäßig erfüllt sein, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Stillegung oder die Abgabe von Flächen beendet worden ist und sich das Ausgleichsgeld nahtlos anschließt.

(2) Bezieher von Ausgleichsgeld, die während ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen zuletzt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren, werden in der sozialen Pflegeversicherung über § 14 Absatz 4 FELEG der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI unterstellt (vgl. Ausführungen unter Ziff. A.II.2.5.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.