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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.V.2.1. RS 1994/01, Versicherungsberechtigter Personenkreis

(1) Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 Absatz 1 SGB XI haben

  • -Personen, die aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausgeschieden sind,
  • -Personen, deren Familienversicherung nach § 25 SGB XI erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 SGB XI vorliegen.

(2) Dagegen steht die Versicherungsberechtigung den Personen nicht zu, die zwar aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI ausscheiden, allerdings verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 SGB XI abzuschließen.


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