Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.I.3. RS 1994/01, Zuständigkeit für Familienversicherte

Für die nach § 25 SGB XI Familienversicherten ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt, gilt die in der Krankenversicherung ausgeübte Wahl auch für die Pflegeversicherung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.