Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.V.3. RS 1994/01, Freiwillig Versicherte einer Krankenkasse

(1) Nach § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI tragen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind (§ 20 Absatz 3 SGB XI), den Beitrag alleine.

(2) Für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen werden die Beiträge nicht nur in den Fällen der Weiterversicherung nach § 26 SGB XI von der Gemeinschaft getragen, sondern selbst dann, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wie in § 59 Absatz 4 Satz 2 SGB XI . . . zum Ausdruck kommt.

(3) Die Beiträge der freiwillig krankenversicherten Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen, die sich nach § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI bemessen, trägt — analog der Vorschrift des § 251 Absatz 1 SGB V — der zuständige Rehabilitationsträger alleine. Für die aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI Pflichtversicherten gelten die §§ 46 und § 47 KVLG 1989 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.