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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.VII.5.6. RS 1994/01, Zuschlag für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse

Für die landwirtschaftlichen Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen (vgl. Ausführungen unter Ziff. A.II.2.5.) sowie für die freiwilligen Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse findet § 48 Absatz 2 KVLG 1989 entsprechend Anwendung (§ 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Das bedeutet, dass der Rehabilitationsträger den Zuschlag zur Krankenversicherung für die Pflegeversicherung (vgl. Ausführungen unter Ziff. D.IV.4.) zu tragen und zu zahlen hat, solange er Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zahlt; der Zuschlag ist auch für die Zeit zu zahlen, in der die Pflegeversicherung nach § 49 Absatz 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 (vgl. Ausführungen unter Ziff. B.II.3.) fortbesteht. Die Beiträge in Höhe des Zuschlages werden außerhalb der Monatsabrechnung gesondert nachgewiesen.


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