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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.VIII.1.1. RS 1994/01, Einzugsstelle

(1) Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, der als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, ist nach § 28h Absatz 1 Satz 1 SGB IV an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle entscheidet damit auch über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Pflegeversicherung.

(2) Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse im Sinne des § 28i SGB IV.


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