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EÜG – Eignungsübungsgesetz

Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz - [EÜG])
Arbeitsrecht
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EÜG – Eignungsübungsgesetz



§ 3 EÜG, Ende des Arbeitsverhältnisses

(1)1 Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. 2 Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens 2 Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen.

(2)1 Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über 4 Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der 4 Monate. 2 Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der 4 Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als 4 Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere 4 Monate. 3 Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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