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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVAG)
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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz



§ 11 EWIVAG, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1 Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. 2 Im Fall des § 15a Absatz 1 Satz 2 InsO sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.


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