Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 15 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich

(1) Die Vorschrift entspricht weitgehend § 16 VwVfG.

(2) Die Behörde kann das zuständige [Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht] ersuchen, für einen Beteiligten einen Vertreter zu bestellen. Sie ist zur Antragstellung beim [Betreuungsgericht] nicht ausdrücklich verpflichtet. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Behörde nur dann darauf verzichten kann, wenn die Rechte des Betroffenen in anderer Weise sichergestellt sind (z. B. Vorhandensein eines [Betreuers bzw.] Pflegers oder eines Bevollmächtigten).

(3) Das [Betreuungsgericht] hat dem Ersuchen zu folgen, soweit die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. Die Voraussetzungen zur Bestellung eines Vertreters von Amts wegen sind abschließend aufgezählt, andere Möglichkeiten bestehen nicht. Besteht für einen Beteiligten bereits eine [Betreuung bzw.] Pflegschaft (z. B. im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 4), so kann ein weiterer [Betreuer bzw.] Pfleger nicht bestellt werden. Gleiches gilt, wenn in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 von dem Beteiligten oder seinem [Betreuer bzw.] Pfleger ein Bevollmächtigter im Sinne des § 13 bestellt wurde. Die Behörde hat sich dann an diesen zu wenden.

(4)§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind relativ unbedeutend. In der Sozialversicherung dürfte insbesondere § 15 Absatz 1 Nummer 4 in Betracht kommen. . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.