Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 15 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Bestellung

(1) Zuständig für die Bestellung des [Vertreters] ist das [Betreuungsgericht], in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 4 das [Betreuungsgericht], in dessen Bezirk der Beteiligte seinen . . . gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Nach § 15 Absatz 4 gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters [in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen] die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. § 15 Absatz 4 erstreckt sich nicht nur auf Vorschriften des BGB über die [Betreuung bzw.] Pflegschaft, sondern auch auf einschlägige Vorschriften des [FamFG] und auf die [GNotKG].


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.