Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 39 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Dauer der Wirksamkeit (Absatz 2):

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dauert an bis zu seiner ausdrücklichen Beseitigung durch eine gegenteilige Willensäußerung der Behörde oder durch ein Sozialgericht. Gegenteilige Willensäußerungen sind die Rücknahme nach §§ 44 und § 45, der Widerruf nach §§ 46 und § 47 sowie die Aufhebung nach § 48 Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes endet ohne ausdrückliche Beseitigung durch Zeitablauf oder wenn er sich auf andere Weise erledigt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.